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Themen des Monats
Monatlich präsentieren wir Ihnen aktuelle Themen rund um Steuern, Recht und Wirtschaft als Download. Noch mehr zu den folgenden Themen erfahren Sie aus unseren monatlichen Mandantenrundschreiben sowie durch die Kanzleiinhaber und Mitarbeiter unserer Büros.
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Einführung des § 146a AO durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016; Anwendungserlass zu § 146a AO
Lesen Sie im folgenden die wichtigsten Informationen dazu:
Ab dem 1. Januar 2020 müssen Steuerpflichtige ihr elektronisches Aufzeichnungssystem (= elektronische oder computergestützte Kassensysteme, Registrierkassen) an das Finanzamt melden. Dem zuständigen Fianzamt sind u. a. die Art und Anzahl der im jeweiligen Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichungssysteme und der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) mitzuteilen. Für Steuerpflichtige, die ein elektronisches Aufzeichungssystem vor dem 1. Januar 2020 angeschafft haben, gilt dafür eine Frist bis zum 31. Januar 2020 (vgl.§ 146a Abs. 4 AO). Für nach dem 1.1.2020 angeschaffte Systeme gilt eine Meldepflicht innerhalb 1 Monats nach Anschaffung.
Die Meldung an das Finanzamt ist nach der gesetzlichen Regelung ausschließlich mittels einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck möglich. Dieser steht derzeit noch nicht zur Verfügung. Eine Meldung ist deshalb noch nicht möglich. Betroffene Unternehmen müssen daher also abwarten, bis der Vordruck veröffentlicht wird. Wir werden den Vordruck zu gegebener Zeit an dieser Stelle veröffentlichen.
Die neuen gesetzlichen Regelungen schreiben vor, dass ein elektronisches Aufzeichungssystem so ausgestaltet sein muss, dass jeder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfall und andere Vorgänge einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufgezeichnet aufgezeichnet werden. Darüber hinaus müssen diese Systeme und die Aufzeichnungen mit einer zertifizierte interne technische Sicherungseinrichtung geschützt sein. Diese Sicherungseinrichtung muss aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle bestehen, so dass gewährleistet wird, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr verändert werden können. Die digitalen Aufzeichnungen sind auf einem Speichermedium zu sichern und für Nachschauen und Außenprüfungen verfügbar zu halten.
Für alte Registrierkassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden, gilt: Sie dürfen noch bis zum 31.12.2022 weiter verwendet werden.
Da zur Zeit noch keine zertifizierten Kassen verfügbar sind und man davon ausgeht, dass ca. 2 Millionen Kassensysteme ausgetauscht werden müssen, wird es voraussichtlich zu Lieferengpässen kommen. Es ist fraglich, ob der ambitionierte Zeitplan des Gesetzgebers eingehalten werden kann.
Ab 2020 wird bei Verwendung eines elektronischen Kassensystems eine Belegausgabepflicht eingeführt. Danach ist jedem Kunden zwingend ein Kassenbeleg auszuhändigen. Der Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Empfängers auch elektronisch in einem standardisierten Datenformat (JPG oder PDF) ausgegeben werden.
Eine weitere Steueränderung tritt zum 1.1.2016 in Kraft, die allerdings bereits durch das Bürokratieabbaugesetz vom 28.7.2015 beschlossen wurde. dabei geht es um die Anhebung der Buchführungsgrenzen und damit um Ihre Chance, den Wechsel von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung zum 1.1.2016 zu vermeiden.
Dank der Anhebung der Buchführungsgrenzen müssen Gewerbetreibende ab 2016 nur dann bilanzieren, wenn der Umsatz über 600.000 EUR (bislang 500.000 EUR) im Jahr klettert, oder wenn der Gewinn die Höchstgrenze von 60.000 EUR übersteigt (bislang 50.000 EUR).
Haben Sie die alten Buchführungsgrenzen (Umsatz 500.000 EUR oder Gewinn 50.000 EUR) in den Vorjahren überschritten, und das Finanzamt hat Sie deshalb zum 1.1.2016 zum Wechsel von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung aufgefordert, können Sie einen Antrag auf Rücknahme der Aufforderung zur Bilanzierung aus Billigkeitsgründen stellen - vorausgesetzt Sie unterschreiten die neuen Buchführungsgrenzen (Umsatz 600.000 EUR oder Gewinn 60.000 EUR). Der Antrag ist mit Hinweis auf § 148 Abgabenordnung zu begründen, der diese Billigkeitsregelung vorsieht.
Neue Normen zu Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoBD)
| Mit Schreiben vom 14.11.2014 wurden die sogenannten „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“, kurz GoBD, durch das Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht. Die neuen Grundsätze konkretisieren die Ordnungsmäßigkeitsanforderungen der Finanzverwaltung an den Einsatz von IT bei der Buchführung und bei sonstigen Aufzeichnungen. Sie ersetzen mit Wirkung zum 01.01.2015 die inzwischen fast 20 Jahre alten GoBS. |
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