Hinweis:
Die Abgabe-Schonfrist bei der Lohn- und Kirchenlohnsteuer sowie der Umsatzsteuer ist abgeschafft. Die 3-Tages-Zahlungs-Schonfrist gilt nur noch bei Überweisungen, nicht bei Barzahlungen und Scheckzahlungen. Seit 1. Januar 2007 gelten Schecks erst 3 Tage nach dem Hingabetag als eingegangen.
Die monatliche Zusammenfassende Meldung (ZM) bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Dreiecksgeschäften ist am 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats abzugeben. Vierteljährliche Abgabe ist möglich, wenn die Umsätze weder im laufenden noch in den vier vorangegangenen Quartalen jeweils nicht mehr als 50.000 Euro betragen. Bei Überschreitung muss sofort zur monatlichen Abgabe gewechselt werden.
Bei verspäteter oder keiner Abgabe drohen Verspätungszuschläge oder Zwangsgeld.
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