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Ist ein Rentner weiterhin berufstätig, so ist er versicherungsfrei und hat keine Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Die dennoch von seinem Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge zur Rentenversicherung wirken sich für den Beschäftigten nicht rentenerhöhend aus. Dies verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht (Az. L 2 R 36/23).
Im Streitfall bezog ein 1949 geborener Versicherter bereits eine Altersrente, während er weiterhin einer Teilzeittätigkeit nachging. Der berufstätige Rentner beantragte eine höhere Rente wegen der Arbeitgeberbeiträge an die Rentenversicherung. Er begründete seinen Antrag damit, dass sein Arbeitgeber weiterhin Beiträge zur Rentenversicherung für ihn entrichte. Dadurch, dass diese Beiträge bei Berechnung der Rentenhöhe nicht berücksichtigt werden, werde er in seinen Grundrechten verletzt.
Die Richter folgten jedoch der Argumentation der Rentenversicherung: Ohne einen Verzicht auf die Freiheit von Abgaben zur Rentenversicherung bestehe kein Anspruch auf Rentenerhöhung. Zahlt der Arbeitgeber ohne Verzicht des Beschäftigten weiter, würden die Beiträge keinem Versicherungskonto zugeordnet und erhöhten demnach die Rente des Versicherten nicht. Da der Gesetzgeber sozialversicherungsrechtliche Systeme nicht so ausgestalten müsse, dass Geldleistungen der Höhe nach in voller Äquivalenz zu den Beiträgen stünden, sei dies nach Ansicht des Landessozialgerichts verfassungsgemäß. Zudem habe der Gesetzgeber mit dem am 01.01.2017 in Kraft getretenen „Flexirentengesetz“ auf die demografischen Veränderungen in der Gesellschaft sowie den Fachkräftemangel reagiert. Danach könnten Bezieher einer Vollrente wegen Alters auf die Versicherungsfreiheit verzichten und hierdurch eine Rentenerhöhung bewirken. Denn die vom Arbeitgeber und dem weiterbeschäftigten Rentner dann zu zahlenden Versicherungsbeiträge seien bei der Berechnung der Rente zu berücksichtigen. Im Streitfall habe der Versicherte nicht auf die Versicherungsfreiheit verzichtet. Die von seinem Arbeitgeber gezahlten Beiträge an die Rentenversicherung wirkten sich daher weder auf die Rentenhöhe aus noch seien sie dem Versicherten zu erstatten.
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