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Es besteht kein Anspruch gegen den Reiseveranstalter auf Schadensersatz wegen der Nichterfüllung von Hinweispflichten, wenn auf Grund nach Vertragsschluss geänderter Einreisebestimmungen für die Malediven der Check-In eines 7-Jährigen am Flughafen verweigert wurde. So entschied das Amtsgericht München (Az. 223 C 19445/23).
Die Kläger hatten bei der Reiseveranstalterin für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder eine Pauschalreise auf die Malediven für den Zeitraum von 05.07. bis 19.07.2023 gebucht. Der Hinflug startete am 05.07.2023 um 17:35 Uhr ab Frankfurt. Der 7-jährige Sohn der Kläger sollte die Reise mit seinem verlängerten Kinderreisepass, welcher bis zum 15.03.2024 gültig war, antreten. Ihm wurde jedoch am Check-In-Schalter die Beförderung mit der Begründung verweigert, dass die maledivischen Behörden keinen verlängerten Kinderreisepass akzeptieren. Für die Malediven gibt es seit Anfang 2023 eine Regelung, wonach verlängerte Kinderreisepässe nicht akzeptiert werden, nur Kinderreisepässe die erstmalig ausgestellt sind. Die Kläger buchten daraufhin bei der Reiseveranstalterin vier Flüge für den Folgetag zum Preis von 3.302 Euro. Für die Hotelübernachtung und die Transportkosten zwischen Flughafen und Hotel entstanden Kosten in Höhe von insgesamt 294,86 Euro. Am nächsten Tag wurde ein neuer Pass für das 7-jährige Kind ausgestellt. Die Kläger und deren Kinder konnten die Reise sodann antreten. Die Kläger sind der Ansicht, dass es der Reiseveranstalterin ohne erheblichen Aufwand möglich gewesen wäre, die Kläger vor Reisebeginn über die Änderung der Einreisebestimmungen zu unterrichten. Für die Ausstellung des Kinderreisepasses durch eine nicht zuständige Kommune sind den Klägern darüber hinaus Mehrkosten in Höhe von 13 Euro entstanden. Als Kompensation für einen Tag entgangenen Urlaub machten die Kläger zudem 567,33 Euro geltend und für entstandene Unannehmlichkeiten 400 Euro.
Das Amtsgericht München wies die Klage gegen den Reiseveranstalter ab. Die Beklagte habe unstreitig vor Vertragsschluss ihre Informationspflicht aus EG 250 § 3 Nummer 6 EGBGB erfüllt. Darüber hinaus bestehe keine weitergehende Pflicht der Beklagten, die Reisenden über geänderte Einreisebestimmungen zu informieren. Es liege damit im Verantwortungsbereich des Reisenden, sich zu informieren, wie die aktuellen Regelungen sind, und ob er diese erfüllt, gerade wenn es sich, wie vorliegend, um eine Fernreise handelt. Die Kläger verfügen über Internetzugang, sodass es durchaus zumutbar war, sich kurzfristig vor Reisebeginn nochmals über die gültigen Einreisebestimmungen zu informieren. Dies insbesondere, da zwischen der Buchung der Reise und dem Reisebeginn neun Monate lagen. Die Beklagte habe bereits bei Vertragsschluss darauf hingewiesen, dass die Dokumente im Original vorliegen und nicht verlängert sein sollten. Die Kläger haben vorliegend nicht vorgetragen, warum sie diesem Hinweis der Beklagten nicht entsprochen haben und dennoch mit einem verlängerten Pass die Reise antreten wollten.
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