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Die Vermieterin eines Gewerbezentrums ist originär gewerblich tätig und kann daher die erweiterte Gewerbeertragskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht in Anspruch nehmen, wenn sie an Industrieunternehmen des produzierenden Gewerbes als Mieter zusätzlich eine Druckluftanlage vermietet, die aus einer Druckluftzentrale mit Kompressoren sowie aus einer sog. Ringleitung besteht und eine Betriebsvorrichtung darstellt, und wenn sie die durch den Betrieb der Anlage entstehenden Kosten den Mietern in Rechnung stellt sowie zudem Bewachungsleistungen für die Mieter in dem Gewerbezentrum erbringt. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 6 K 6066/21).
Die gewerbesteuerliche Schädlichkeit der Mitvermietung der Druckluftanlage setze nicht voraus, dass aus der Mitvermietung ein Gewinn entstehe. Entscheidend für die Versagung der erweiterten Gewerbesteuerkürzung sei der Umstand, dass die Vermieterin mit der Vermietung einer Betriebsvorrichtung, die als bewegliches Wirtschaftsgut anzusehen sei, den Bereich der Verwaltung ausschließlich eigenen Grundbesitzes verlasse. Die Mitvermietung einer Druckluftanlage sei nicht unentbehrlich für die Verwaltung des eigenen Grundbesitzes; das gelte auch dann, wenn der Mieter selbst eine Druckluftanlage installieren könnte.
Die Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter gehöre nicht zu den kürzungsunschädlichen Tätigkeiten nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GewStG. Die von der Klägerin angeführte Erweiterung des Kreises der unschädlichen Tätigkeiten in Satz 3 des § 9 Nr. 1 GewStG durch das Fondsstandortgesetz habe keine Auswirkung auf die Streitjahre.
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