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Die Höchstbeträge der Betriebsausgabenpauschalen sind ab 2023 erhöht worden: Bei hauptberuflicher selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit ist eine Anhebung der Obergrenze für den pauschalierten Abzug von Betriebsausgaben auf jährlich 3.600 Euro erfolgt. Bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit) beträgt die Obergrenze nun 900 Euro pro Jahr. Dieser Höchstbetrag von 900 Euro kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt werden.
Bei hauptberuflicher selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit konnten bisher (vor 2023) die Betriebsausgaben pauschal mit 30 Prozent der Betriebseinnahmen, höchstens jedoch mit 2.455 Euro jährlich berücksichtigt werden.
Bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit, soweit es sich nicht um eine sog. Übungsleiter-Tätigkeit handelt, betrug die Pauschale vor 2023 25 Prozent der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 614 Euro jährlich.
Es bleibt den Steuerpflichtigen unbenommen, etwaige höhere Betriebsausgaben nachzuweisen.
Für die Betriebsausgabenpauschalen bei hauptberuflicher selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit, aus wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie aus nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit gilt: Pauschbeträge werden ohne Nachweis gewährt, weil gesetzlich unterstellt wird, dass diese Aufwendungen entstanden sind. Es ist jedoch ausgeschlossen, zusätzlich die tatsächlichen Kosten geltend zu machen.
Bei Detailfragen hilft Ihnen Ihre Steuerberaterin oder Ihr Steuerberater.
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